Satzung
Vereins-Satzung der Deutschen Musical Akademie
§ 2 – Zweck des Vereins2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.2
Der Satzungszweck des Vereins besteht insbesondere in:
Zur Erreichung der vorstehenden Vereinszwecke werden u.a. Zu 1.
Zu 2.
Zu 3.
2.3
Zur Verleihung des Deutschen Musical Theater Preises gehört auch die Erarbeitung von Kriterien des Verfahrens der Auswahl und Auszeichnung der Preisträger des Deutschen Musicaltheaterpreises in den verschiedenen Kategorien. Vom Vorstand können die Kategorien des Deutschen Musicaltheaterpreises neu definiert, weitere Kategorien geschaffen bzw. Kategorien wieder gestrichen werden. Die Kriterien, die ein Musical erfüllen muss, um sich für das Auswahlverfahren zum Deutschen Musical Theater Preis zu qualifizieren, werden vom Vorstand festgelegt. 2.4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die vereinsfremden Zwecken dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.5
Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare, noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden, ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. |
§ 3 – Mitgliedschaft und Organe3.1
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. 3.2
Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder, sowie alle Mitglieder, die einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen und die Voraussetzungen gem. Ziff. 3.3 oder 3.4 bzw. 3.5. erfüllen. Alle ordentlichen Mitglieder, studentischen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. 3.3
Alle, denen der Deutsche Musicaltheaterpreis zuerkannt wurde, werden mit Eingang des Antrags Mitglied des Vereins („geborene Mitglieder“). Hierzu gehören auch die Träger des Ehrenpreises der Deutschen Musical Akademie e.V. 3.4
Ansonsten entscheidet der Vorstand über die Mitgliedsanträge aus der Branche. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn der Vorstand einen entsprechend ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Mitgliedschaft bestätigt hat. 3.5
Um die Mitgliedschaft zu erwerben, muss glaubhaft dargelegt werden, dass eine professionelle Tätigkeit im Bereich Musical nachgewiesen werden kann. Im Zusammenhang mit der Antragstellung und den einzureichenden Unterlagen kann der Vorstand Formvorschriften aufstellen. Auch Studierende, die ein Studium, welches eng mit einer zukünftigen Tätigkeit im Musicalbereich zusammenhängt, absolvieren (d.h. insbesondere Musicaldarsteller, ggfs. Komponisten/Textautoren etc.), können für die Zeit ihres Studiums als studentische Mitglieder Mitglied des Deutsche Musical Akademie e.V. werden, sofern sie das (nachzuweisende) Studium bei einer der staatlich anerkannten Hochschulen oder privaten Musicalschulen absolvieren, bei welchen die Ausbildung auf den Erwerb eines Abschlusses ausgerichtet ist. Der Mitgliedsbeitrag der studentischen Mitglieder beträgt die Hälfte des Mitgliedsbeitrags der ordentlichen Mitglieder des Deutsche Musical Akademie e.V. 3.6
Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft vergeben oder eine Ehrenpreisträgerschaft verleihen für langjähriges und hervorragendes Wirken im Deutschen Musiktheater. Die Ehrenmitglieder können vom Vorstand von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden werden. Als Sonderform der Ehrenmitgliedschaft kann für ehemalige erste oder zweite Vorsitzende der Deutschen Musical Akademie der Titel des/der Ehrenvorsitzenden vom Vorstand verliehen werden. 3.7
Der Vorstand kann darüber hinaus natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Institutionen und Organisationen, welche die Arbeit der Deutschen Musical Akademie e. V. unterstützen möchten, die Fördermitgliedschaft anbieten. Fördermitglieder müssen die Voraussetzungen nach § 3.5. nicht erfüllen. Sie haben kein Stimmrecht. 3.8
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Gründungssatzung festgelegt. Über Erhöhungen hierzu (für die Zukunft) kann der Vorstand entscheiden. 3.9
Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss oder c) Tod. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Es ist zum 31.12. eines Jahres möglich, wenn die Erklärung einen Monat vorher eingeht. Ein Ausschluss kann durch einen Beschluss des Vorstandes, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefällt wurde, nach Anhörung des betreffenden Mitglieds erfolgen, sofern ein schwerwiegender Grund vorliegt. Sofern der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wurde und in der letzten Mahnung auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wurde, bedarf es keiner Anhörung. 3.10
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt können auch Sektionen (nach Berufszugehörigkeit) gebildet werden. 3.11
Es soll ein Kreis der „Freunde der Deutschen Musical Akademie e.V.” eingerichtet werden. Mitglieder dieses Kreises sind keine Mitglieder des Vereins. |
§ 4 – Vorstand4.1
Der Vorstand besteht insgesamt aus jeweils mindestens 3 höchstens 7 Mitgliedern, die möglichst verschiedenen Sektionen angehören. 4.2
Die Vorstands-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines sie ersetzenden neuen Vorstandmitglieds im Amt, die Wiederwahl ist zulässig. Sofern ein Vorstandsmitglied während der laufenden Periode ausscheidet, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren, dieses ist bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung für die Zukunft durch die Mitglieder zu bestätigen oder ein neues zu wählen. Änderungen im Wortlaut dieser Satzung, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit unbedingt erforderlich sind, kann der Vorstand selbständig vornehmen, sofern dadurch nicht grundlegende Inhalte der Satzung berührt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, bei der nächsten Mitgliederversammlung über derartige Änderungen Rechenschaft abzulegen. 4.3
Um zusätzlichen Sachverstand für die Vorstandsarbeit zu sichern, kann der Vorstand Personen, die nicht Mitglieder der Deutschen Musical e.V. sein müssen, als Berater des Vorstands kooptieren. Diese sind bei Beschlüssen des Vorstands nicht stimmberechtigt. 4.4
Vorstand gem. § 26 BGB sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende. Diese werden durch die Mitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Vorstandsmitglieder gewählt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 4.5
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. 4.6
Für die Beschlussfassung des Vorstands gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag gibt. 4.7
Die Mitglieder des Vorstandes haften, soweit rechtlich zulässig, nicht für leichte Fahrlässigkeit. 4.8
Die Vorstandsmitglieder können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit, solange kein Geschäftsführer bestellt ist, von ihrem Mitgliedsbeitrag freigestellt werden, hierüber entscheidet der Vorstand. |
§ 5 – Einberufung von Mitgliederversammlungen
5.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens einmal jährlich. 5.2
Außerdem hat eine Einberufung zu erfolgen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Zwecke oder von Gründen oder die Mehrheit der Vorstands-Mitglieder dies verlangen. 5.3
Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch einen der zweiten Vorsitzenden, schriftlich (per Email genügt) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekanntgegebene Mitglieder- bzw. Emailanschrift. 5.4
Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, welche mindestens folgende Punkte enthalten soll: a) Bericht des Vorstandes b) Kassenbericht c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge d) Wahlen, soweit erforderlich 5.5
Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n geleitet. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird die Mitgliederversammlung durch den/die zweite Vorsitzende/n geleitet, soweit dieser anwesend ist, kann auch dieser nicht an der Versammlung teilnehmen durch ein anderes Vorstandsmitglied. 5.6
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Für den Fall, dass ein entsprechendes 2/3 Quorum nicht erreicht wird, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne ein entsprechendes Quorum über die Auflösung des Vereins entscheiden kann, hierauf ist in der Einladung entsprechend hinzuweisen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, ebenso wie Entscheidungen über Satzungsänderungen. 5.7
Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. 5.8
Bei Beschlussfassungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgerechnet. Jedes anwesende Mitglied kann höchstens zwei nicht anwesende Mitglieder per schriftlicher Stimmrechtsvollmacht vertreten. Eine per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgte Übermittlung ist ausreichend, wenn sie die Unterschrift erkennen lässt. 5.9
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse ist ein Protokoll vom Schriftführer zu fertigen und von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. 5.10
In den gesetzlichen zulässigen Fällen können Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit gefasst werden. In diesem Falle muss die entsprechende Beschlussvorlage an die letzte bekannte Mitgliederanschrift/Emailadresse der stimmberechtigten Vereinsmitglieder abgesandt worden sein. Die schriftlichen Stimmen müssen binnen einer Überlegungsfrist von sechs Wochen nach Zugang beim Vorstand eingegangen sein. Die so ernannten Abstimmungsergebnisse im schriftlichen Umlaufverfahren sind vom Vorstand allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich (per Email genügt) bekannt zu geben. 5.11
Die Mitgliederversammlung hat alle zwei Jahre mindestens eine/n Kassenprüfer/in zu wählen. Der Bericht über die Kassenprüfung soll dabei jeweils in Mitgliederversammlungen stattfinden, die einen neuen Vorstand wählen. Personen, die das Amt des Kassenprüfers ausüben dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. Sie haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens alle zwei Geschäftsjahre sachlich und rechnerisch zu prüfen, können sich dabei professioneller Hilfe bedienen und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. 5.12
Die Mitgliederversammlung soll als Präsenzveranstaltung stattfinden. Mitglieder, denen eine persönliche Anreise nicht möglich ist und dies dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich (E-Mail genügt) mitteilen, dürfen jedoch auch in digitaler Form über eine Online-Zuschaltung teilnehmen und abstimmen, sofern die Online-Teilnahme in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat- bzw. Videokonferenz-Raum stattfindet. Bei der Online-Teilnahme wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Passwort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. In dem Antrag auf Online-Teilnahme liegt zugleich der Verzicht auf die geheime Stimmabgabe. Der Vorstand soll jedoch dafür Sorge tragen, dass bei geheimen Abstimmungen eine geeignete Abstimmungssoftware verwendet wird, welche die anonyme Stimmabgabe ermöglicht. Die Mitgliederversammlung darf bei geeignetem Anlass auch im reinen Online-Verfahren abgehalten werden. Dies ist bereits mit der Einladung mitzuteilen. Die Stimmabgabe über eine geeignete Abstimmungssoftware, welche die anonyme Stimmabgabe ermöglicht, steht dabei der schriftlichen und geheimen Stimmabgabe gleich. |
§ 6 – Auflösung des Vereins
6.1
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 6.2
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt in dem Beschluss andere Personen zu Liquidatoren des Vereins. 6.3
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur (im Sinne von § 52 AO, Absatz 2 Nummer 5). |
Zuletzt geändert am 29.11.2021