3.1
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
3.2
Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder, sowie alle Mitglieder, die einen Antrag auf Mitgliedschaftstellen und die Voraussetzungen gem. Ziff. 3.3 oder 3.4 bzw. 3.5. erfüllen. Alle ordentlichen Mitglieder, studentischen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
3.3
Alle, denen der Deutsche Musical Theater Preis zuerkannt wurde, werden mit Eingang des Antrags Mitglied des Vereins („geborene Mitglieder“). Hierzu gehören auch die Träger des Ehrenpreises der Deutschen Musical Akademie e.V.
3.4
Ansonsten entscheidet der Vorstand über die Mitgliedsanträge aus der Branche. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn der Vorstand einen entsprechend ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Mitgliedschaft bestätigt hat.
3.5
Um die Mitgliedschaft zu erwerben, muss glaubhaft dargelegt werden, dass eine professionelle Tätigkeit im Bereich Musical nachgewiesen werden kann. Im Zusammenhang mit der Antragstellung und den einzureichenden Unterlagen kann derVorstand Formvorschriften aufstellen.
Auch Studierende, die ein Studium, welches eng mit einer zukünftigen Tätigkeit im Musicalbereich zusammenhängt, absolvieren (d.h. insbesondere Musicaldarstellende, Schreibende sowie Studierende der Theaterwissenschaft,Musikwissenschaft oder ähnlicher Studiengänge mit engem Bezug zum Musicalbereich etc.), können für die Zeit ihres Studiums als studentische Mitglieder Mitglied des Deutsche Musical Akademie e.V. werden, sofern sie das (nachzuweisende) Studium bei einer der staatlich anerkannten Hochschulen oder privaten Musicalschulen absolvieren.
Der Mitgliedsbeitrag der studentischen Mitglieder beträgt die Hälfte des Mitgliedsbeitrags der ordentlichen Mitglieder desDeutsche Musical Akademie e.V.
3.6
Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft vergeben oder eine Ehrenpreisträgerschaft verleihen für langjähriges und hervorragendes Wirken im Deutschen Musicaltheater. Die Ehrenmitglieder können vom Vorstand von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden werden. Als Sonderform der Ehrenmitgliedschaft kann für ehemalige Vorsitzende der Deutschen Musical Akademie der Titel des/der Ehrenvorsitzenden vom Vorstand verliehen werden.
3.7
Der Vorstand kann darüber hinaus natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Institutionen und Organisationen, welche die Arbeit der Deutschen Musical Akademie e. V. unterstützen möchten, die Fördermitgliedschaft anbieten. Fördermitglieder müssen die Voraussetzungen nach § 3.5. nicht erfüllen. Sie haben kein Stimmrecht.
3.8
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragssatzung festgelegt. Über Erhöhungen hierzu (für die Zukunft) kann der Vorstandentscheiden.
3.9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss oder
c) Tod.
Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Es ist zum 31.12. eines Jahres möglich, wenn die Erklärung einen Monat vorher eingeht. Ein Ausschluss kann durch einen Beschluss des Vorstandes, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefällt wurde, nach Anhörung des betreffenden Mitglieds erfolgen, sofern ein schwerwiegender Grund vorliegt. Sofern der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wurde und in der letztenMahnung auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wurde, bedarf es keiner Anhörung.
3.10
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt können auch Sektionen (nach Berufszugehörigkeit) gebildet werden.