Vereins-Satzung der
Deutschen Musical Akademie

§ 1 – Name und Sitz

1.1 ​
Der Verein führt den Namen „Deutsche Musical Akademie e.V.” und nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz„eingetragener Verein”, in der abgekürzten Form „e.V.”.

1.2 ​
​Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 – ​Zweck des Vereins

2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „SteuerbegünstigteZwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2
Der Satzungszweck des Vereins besteht insbesondere in:
1. der Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 II Nr. 5 AO)
2. der Förderung von Volks- und Berufsbildung im Bereich der Musik (§ 52 II Nr. 7 AO)
3. der Förderung von Wissenschaft (§ 52 II Nr. 1 AO)
jeweils im Sinne von § 52 AO.

Zur Erreichung der vorstehenden Vereinszwecke werden u.a. folgende Maßnahmen ergriffen:

Zu 1.
- Anregung, Stärkung und Pflege des Austauschs von Erfahrungen und das Gespräch über die Perspektiven desdeutschsprachigen Musicals zwischen den deutschen Theaterschaffenden sowie mit den internationalenTheaterschaffenden; dies soll auch dadurch realisiert werden, dass ein Deutscher Musical Theater Preis mit einer Bedeutung für die deutsche und europäische Kultur geschaffen, gefördert und gestärkt wird;
- Die Vorbereitung und Durchführung der Verleihung des Deutschen Musical Theater Preises den Aufbau und die Pflege von Kooperationen mit Partner-Institutionen; national und international
- Förderung des Musical als wesentlichen Bestandteil der deutschen und europäischen Kultur;

Zu 2.
- Förderung und Weiterbildung des deutschen und europäischen Nachwuchses;
- Durchführung öffentlicher Symposien und Workshops;
- Gewährung von inhaltlicher und sonstiger Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit im Musiktheaterbereich

Zu 3.
- Inhaltliche und weitere Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, die sich mit dem Thema des deutschsprachigenMusicals beschäftigen, (diese sollen in geeigneter Form der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestelltwerden);

2.3
Zur Verleihung des Deutschen Musical Theater Preises gehört auch die Erarbeitung von Kriterien des Verfahrens der Auswahl und Auszeichnung der Preisträger des Deutschen Musical Theater Preises in den verschiedenen Kategorien. Vom Vorstand können die Kategorien des Deutschen Musical Theater Preises neu definiert, weitere Kategorien geschaffen bzw. Kategorien wieder gestrichen werden. Die Kriterien, die ein Musical erfüllen muss, um sich für das Auswahlverfahren zum Deutschen Musical Theater Preis zu qualifizieren, werden vom Vorstand festgelegt.

2.4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die vereinsfremden Zwecken dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5
Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare, noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden, ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er kann jedoch im Rahmen seiner Zwecke für demokratische Grundwerte eintreten und gegen Bestrebungen Stellung beziehen, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechen. Dies stellt keine parteipolitische Betätigung dar.

§ 3 – Mitgliedschaft und Organe

3.1
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

3.2
Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder, sowie alle Mitglieder, die einen Antrag auf Mitgliedschaftstellen und die Voraussetzungen gem. Ziff. 3.3 oder 3.4 bzw. 3.5. erfüllen. Alle ordentlichen Mitglieder, studentischen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

3.3
Alle, denen der Deutsche Musical Theater Preis zuerkannt wurde, werden mit Eingang des Antrags Mitglied des Vereins („geborene Mitglieder“). Hierzu gehören auch die Träger des Ehrenpreises der Deutschen Musical Akademie e.V.

3.4
Ansonsten entscheidet der Vorstand über die Mitgliedsanträge aus der Branche. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn der Vorstand einen entsprechend ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Mitgliedschaft bestätigt hat.

3.5
Um die Mitgliedschaft zu erwerben, muss glaubhaft dargelegt werden, dass eine professionelle Tätigkeit im Bereich Musical nachgewiesen werden kann. Im Zusammenhang mit der Antragstellung und den einzureichenden Unterlagen kann derVorstand Formvorschriften aufstellen.

Auch Studierende, die ein Studium, welches eng mit einer zukünftigen Tätigkeit im Musicalbereich zusammenhängt, absolvieren (d.h. insbesondere Musicaldarstellende, Schreibende sowie Studierende der Theaterwissenschaft,Musikwissenschaft oder ähnlicher Studiengänge mit engem Bezug zum Musicalbereich etc.), können für die Zeit ihres Studiums als studentische Mitglieder Mitglied des Deutsche Musical Akademie e.V. werden, sofern sie das (nachzuweisende) Studium bei einer der staatlich anerkannten Hochschulen oder privaten Musicalschulen absolvieren.
Der Mitgliedsbeitrag der studentischen Mitglieder beträgt die Hälfte des Mitgliedsbeitrags der ordentlichen Mitglieder desDeutsche Musical Akademie e.V.

3.6
Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft vergeben oder eine Ehrenpreisträgerschaft verleihen für langjähriges und hervorragendes Wirken im Deutschen Musicaltheater. Die Ehrenmitglieder können vom Vorstand von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden werden. Als Sonderform der Ehrenmitgliedschaft kann für ehemalige Vorsitzende der Deutschen Musical Akademie der Titel des/der Ehrenvorsitzenden vom Vorstand verliehen werden.

3.7
Der Vorstand kann darüber hinaus natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Institutionen und Organisationen, welche die Arbeit der Deutschen Musical Akademie e. V. unterstützen möchten, die Fördermitgliedschaft anbieten. Fördermitglieder müssen die Voraussetzungen nach § 3.5. nicht erfüllen. Sie haben kein Stimmrecht.

3.8
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragssatzung festgelegt. Über Erhöhungen hierzu (für die Zukunft) kann der Vorstandentscheiden.

3.9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss oder
c) Tod.

Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Es ist zum 31.12. eines Jahres möglich, wenn die Erklärung einen Monat vorher eingeht. Ein Ausschluss kann durch einen Beschluss des Vorstandes, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefällt wurde, nach Anhörung des betreffenden Mitglieds erfolgen, sofern ein schwerwiegender Grund vorliegt. Sofern der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wurde und in der letztenMahnung auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wurde, bedarf es keiner Anhörung.

3.10
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt können auch Sektionen (nach Berufszugehörigkeit) gebildet werden.

§ 4 – Vorstand

4.1
Der Vorstand besteht insgesamt aus bis zu 5 Mitgliedern, die möglichst verschiedenen Sektionen angehören.

4.2
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines sie ersetzenden neuen Vorstandmitglieds im Amt, die Wiederwahl ist zulässig.
Sofern ein Vorstandsmitglied während der laufenden Periode ausscheidet, kann der Vorstand ein Ersatzmitgliedkooptieren, dieses ist bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung für die Zukunft durch die Mitglieder zu bestätigenoder ein neues zu wählen.
Änderungen im Wortlaut dieser Satzung, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit unbedingt erforderlich sind, kann der Vorstand selbständig vornehmen, sofern dadurch nicht grundlegende Inhalte der Satzung berührt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, bei der nächsten Mitgliederversammlung über derartige Änderungen Rechenschaft abzulegen.

4.3
Um zusätzlichen Sachverstand für die Vorstandsarbeit zu sichern, kann der Vorstand Personen, die nicht Mitglieder der Deutschen Musical Akademie e.V. sein müssen, als Berater des Vorstands kooptieren. Diese sind bei Beschlüssen des Vorstands nicht stimmberechtigt.

4.4
Vorstand gem. § 26 BGB sind die zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Diese werden durch die Mitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Vorstandsmitglieder gewählt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4.5
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den beiden Vorsitzenden, die jeweils zur Einzelvertretung berechtigt sind,vertreten.

4.6
Für die Beschlussfassung des Vorstands gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit derVorschlag als abgelehnt gilt.

4.7
Die Mitglieder des Vorstandes haften für Schäden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgabenverursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Verein schließt für die Vorstandsmitglieder eine angemessene Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) ab, die auch Ansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit abdeckt.
Die Kosten trägt der Verein. Ziffer 4.7. Satz 1 gilt nicht für:

a) Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit,
b) Schäden durch die Verletzungwesentlicher Vertragspflichten,
c) Ansprüche nach § 42 BGB (Insolvenzverschleppung).

4.8
Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Vereins Bankkonten zu eröffnen und zu führen sowie Kreditkarten für den Verein zu beantragen und zu nutzen. Die Aufnahme von Darlehen oder die Einrichtung eines Kreditrahmens bedarf dervorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn der Kreditbetrag 10.000 Euro übersteigt.

§ 5 – Einberufung von Mitgliederversammlungen

5.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens einmal jährlich.

5.2
Außerdem hat eine Einberufung zu erfolgen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Zwecke oder von Gründen oder die Mehrheit der Vorstands-Mitglieder dies verlangen.

5.3
Die Mitgliederversammlung ist von den Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung durch die/den jeweils anderenVorsitzende/n, schriftlich (per Email genügt) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekanntgegebene Mitglieder- bzw. Emailanschrift.

5.4
Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, welche mindestens folgende Punkte enthalten soll:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
d) Wahlen, soweit erforderlich

5.5
Die Mitgliederversammlung wird durch die beiden Vorsitzenden geleitet. Bei Uneinigkeit zwischen den Versammlungsleitern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit die Versammlungsleitung auf eine andere Person übertragen.

5.6
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Für den Fall, dass ein entsprechendes 2/3 Quorum nicht erreicht wird, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne ein entsprechendes Quorum über die Auflösung des Vereins entscheiden kann, hierauf ist in der Einladung entsprechend hinzuweisen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, ebenso wie Entscheidungen über Satzungsänderungen.

5.7
Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.

5.8
Bei Beschlussfassungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgerechnet. Jedes anwesende Mitglied kann höchstens zwei nicht anwesende Mitglieder per schriftlicher Stimmrechtsvollmacht vertreten. Eine per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgte Übermittlung ist ausreichend, wenn sie die Unterschrift erkennen lässt.

5.9
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse ist ein Protokoll vom Schriftführenden zu fertigen und von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

5.10
In den gesetzlichen zulässigen Fällen können Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung auch im schriftlichenUmlaufverfahren mit einfacher Mehrheit gefasst werden. In diesem Falle muss die entsprechende Beschlussvorlage an die letzte bekannte Mitgliederanschrift/Emailadresse der stimmberechtigten Vereinsmitglieder abgesandt worden sein. Die schriftlichen Stimmen müssen binnen einer Überlegungsfrist von sechs Wochen nach Zugang beim Vorstand eingegangen sein. Die so ernannten Abstimmungsergebnisse im schriftlichen Umlaufverfahren sind vom Vorstand allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich (per Email genügt) bekannt zu geben.

5.11
Die Mitgliederversammlung hat alle zwei Jahre mindestens eine/n Kassenprüfer/in zu wählen. Der Bericht über die Kassenprüfung soll dabei jeweils in Mitgliederversammlungen stattfinden, die einen neuen Vorstand wählen. Personen, die das Amt der Kassenprüfung ausüben dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. Sie haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens alle zwei Geschäftsjahre sachlich und rechnerisch zu prüfen, können sich dabei professioneller Hilfe bedienen und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

5.12
Die Mitgliederversammlung soll als Präsenzveranstaltung stattfinden. Mitglieder, denen eine persönliche Anreise nicht möglichist und dies dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich (E-Mail genügt) mitteilen, dürfen jedoch auch in digitaler Form über eine Online-Zuschaltung teilnehmen und abstimmen, sofern die Online-Teilnahme in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat- bzw. Videokonferenz-Raum stattfindet. Bei der Online-Teilnahme wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültigePasswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. In dem Antrag auf Online-Teilnahme liegt zugleich der Verzicht auf die geheime Stimmabgabe. Der Vorstand soll jedoch dafür Sorge tragen, dass bei geheimen Abstimmungen eine geeignete Abstimmungssoftware verwendet wird, welche die anonyme Stimmabgabe ermöglicht. Die Mitgliederversammlung darf bei geeignetem Anlass auch im reinen Online-Verfahren abgehalten werden. Dies ist bereits mit der Einladung mitzuteilen. Die Stimmabgabe über eine geeignete Abstimmungssoftware, welche die anonyme Stimmabgabe ermöglicht, steht dabei der schriftlichen und geheimen Stimmabgabe gleich.

§ 6 – Kuratorium

Das Kuratorium setzt sich zusammen aus bis zu zwanzig Mitgliedern, die über Kenntnisse und Erfahrungen in denGegenständen der Vereinszwecke gemäß § 2 verfügen und keine Vorstandsmitglieder sind. Die Mitglieder des Kuratoriumswerden vom Vorstand für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Vorstands berufen. Das Kuratorium soll den Verein ergänzendzum Vorstand nach außen repräsentieren, die inhaltlich-konzeptionelle Sacharbeit im Verein unterstützen, koordinieren undhierzu der Mitgliederversammlung jährlich Bericht erstatten. Über eine eigene Vertretungsmacht für den Verein verfügt das Kuratorium nicht.

§ 7 – Auflösung des Vereins

7.1
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

7.2
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt in dem Beschluss anderePersonen zu Liquidatoren des Vereins.

7.3
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine anderesteuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur (im Sinne von § 52 AO, Absatz 2 Nummer 5).

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